Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 63 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Bildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern von Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis

Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Lehrwerkstätten, überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote, Kurse zur Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 63 VBW · Bildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern von Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis

1. Institutionen, die Kurse gemäss § 11 oder Kurse, die von mindestens einem anderen Kanton anerkannt sind, anbieten, werden jährlich mit Fr. 75.- pro aargauische Kursteilnehmerin beziehungsweise aargauischen Kursteilnehmer entschädigt.

← § 62 VBW Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Zusammensetzung der Berufsbildungskommission § 64 VBW →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →