422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 63 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Bildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern von Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis
Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Lehrwerkstätten, überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote, Kurse zur Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen
§ 63 VBW · Bildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern von Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis
1. Institutionen, die Kurse gemäss § 11 oder Kurse, die von mindestens einem anderen Kanton anerkannt sind, anbieten, werden jährlich mit Fr. 75.- pro aargauische Kursteilnehmerin beziehungsweise aargauischen Kursteilnehmer entschädigt.