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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 62 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote

Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Lehrwerkstätten, überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote, Kurse zur Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen
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§ 62 VBW · Überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote

1. Der Kanton leistet den Anbietenden von überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Angeboten Beiträge gemäss den in der interkantonalen Berufsfachschulvereinbarung festgelegten Tarifen.

1bis. Die Kantonsbeiträge werden auf 120 % der in Absatz 1 genannten Tarife erhöht, wenn ein Leistungsvertrag gemäss § 58 GBW vorliegt und die Kantonsbeiträge zusammen mit den Beiträgen der Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis die Vollkosten der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer Angebote nicht übersteigen.

2. Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis übernehmen die Kosten pro Lernende beziehungsweise Lernenden, die nach Abzug der Kantonsbeiträge und weiterer Einnahmen verbleiben.

3. Lernende ohne Lehrverhältnis übernehmen die Kosten, welche nach Abzug der Kantonsbeiträge und weiterer Einnahmen verbleiben, selbst. Bei obligatorischen überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Angeboten leistet der Kanton Beiträge gemäss Absatz 1.

3bis. Absenzen von Lernenden in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Angeboten haben keinen Einfluss auf die Kostenverteilung.

4. Die Anbietenden von überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Angeboten verfügen den Beitrag gemäss Absatz 2 oder 3, wenn Anbietende der beruflichen Praxis oder Lernende ohne Lehrverhältnis dies verlangen oder den Beitrag nicht bezahlen.

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