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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 61 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Lehrwerkstätten

Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Lehrwerkstätten, überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote, Kurse zur Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen
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§ 61 VBW · Lehrwerkstätten

1. Die Höhe der Beiträge für nicht vom Kanton geführte Lehrwerkstätten im Kanton Aargau wird unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenleistung festgelegt.

2. Bestehen keine Leistungsverträge mit ausserkantonalen Lehrwerkstätten, kann der Kanton auf Gesuch hin Beiträge gewähren, wenn ein ausgewiesenes Bedürfnis besteht.

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