422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 59 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Stationäre Einrichtungen und Anstalten
Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Gemeindebeiträge
§ 59 VBW · Stationäre Einrichtungen und Anstalten
1. Stationäre Einrichtungen und Anstalten übernehmen für ihre Berufslernenden bei innerkantonalem Schulbesuch die Gemeindebeiträge der besuchten Schule und bei ausserkantonalem Schulbesuch die Beiträge gemäss den interkantonalen Vereinbarungen.
2. Bei externem Schulbesuch von Berufslernenden vergütet der Kanton den stationären Einrichtungen und Anstalten die Beiträge gemäss Absatz 1.