Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 59 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Stationäre Einrichtungen und Anstalten

Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Gemeindebeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 59 VBW · Stationäre Einrichtungen und Anstalten

1. Stationäre Einrichtungen und Anstalten übernehmen für ihre Berufslernenden bei innerkantonalem Schulbesuch die Gemeindebeiträge der besuchten Schule und bei ausserkantonalem Schulbesuch die Beiträge gemäss den interkantonalen Vereinbarungen.

2. Bei externem Schulbesuch von Berufslernenden vergütet der Kanton den stationären Einrichtungen und Anstalten die Beiträge gemäss Absatz 1.

← § 58 VBW Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Zusammensetzung der Berufsbildungskommission § 60 VBW →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →