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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 58 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Einsichtsrecht

Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Gemeindebeiträge
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§ 58 VBW · Einsichtsrecht

1. Die Gemeinden sind befugt, Einsicht in die Voranschläge, die Rechnungen und die Kosten- und Leistungsrechnungen der gemäss § 15 GBW bezeichneten Berufsfachschulen zu nehmen.

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