422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 58 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Einsichtsrecht
Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Gemeindebeiträge
§ 58 VBW · Einsichtsrecht
1. Die Gemeinden sind befugt, Einsicht in die Voranschläge, die Rechnungen und die Kosten- und Leistungsrechnungen der gemäss § 15 GBW bezeichneten Berufsfachschulen zu nehmen.