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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 57 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Rechnungsstellung durch die kantonale Schule für Berufsbildung

Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Gemeindebeiträge
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§ 57 VBW · Rechnungsstellung durch die kantonale Schule für Berufsbildung

1. Die Gemeindebeiträge werden für jedes Semester in Rechnung gestellt.

2. Massgebender Stichtag für die Bestimmung der Wohnsitzgemeinde ist der Montag der zweiten Schulwoche jedes Semesters.

3. Die Gemeindebeiträge werden drei Monate nach Semesterbeginn zur Zahlung fällig.

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