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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 56 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Rechnungsstellung im Allgemeinen

Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Gemeindebeiträge
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§ 56 VBW · Rechnungsstellung im Allgemeinen

1. Die Gemeindebeiträge werden für das ganze Schuljahr in Rechnung gestellt. Bei Schulaustritt im ersten Semester wird den Gemeinden der Beitrag für das zweite Semester zurückerstattet.

2. Massgebender Stichtag für die Bestimmung der Wohnsitzgemeinde ist der Montag der zweiten Schulwoche.

3. Die Gemeindebeiträge werden drei Monate nach Schulbeginn zur Zahlung fällig.

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