422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 55 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Wohnsitz und Lehrort
Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Gemeindebeiträge
§ 55 VBW · Wohnsitz und Lehrort
1. Massgebend ist im innerkantonalen Verhältnis der zivilrechtliche und im interkantonalen Verhältnis der stipendienrechtliche Wohnsitz.
1bis Bei Lernenden ohne Lehrvertrag, die ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau haben, ist der letzte zivilrechtliche Wohnsitz massgebend.
2. Als Lehrort gilt jene Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, welche die Lernenden mindestens während der Hälfte eines Lehrjahrs beschäftigt. Bei kürzerer Beschäftigungsdauer gilt der Sitz des Unternehmens als Lehrort.
3. Werden ausserkantonale Lernende mit aargauischen Lehrverhältnissen weniger als die Hälfte eines Lehrjahrs im gleichen Betrieb beschäftigt, gilt der erste Beschäftigungsort als Lehrort.