422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 54 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Berechnung
Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Kantonsbeitrag an aargauische Schulen für ausserkantonale Lernende
§ 54 VBW · Berechnung
1. Von den nach Abzug aller Beiträge verbleibenden Kosten für Lernende mit ausserkantonalen Lehrverhältnissen und für Lernende mit ausserkantonalem Wohnsitz in der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung an einer nach § 15 GBW bezeichneten Berufsfachschule, übernimmt der Kanton 50 %, sofern der Anteil dieser Lernenden mindestens 10 % aller Lernenden der öffentlichen Schule beträgt.
2. Die ungedeckten Kosten gemäss Absatz 1 sind in die Gemeindebeiträge einzuberechnen.