Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 54 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Berechnung

Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Kantonsbeitrag an aargauische Schulen für ausserkantonale Lernende
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 54 VBW · Berechnung

1. Von den nach Abzug aller Beiträge verbleibenden Kosten für Lernende mit ausserkantonalen Lehrverhältnissen und für Lernende mit ausserkantonalem Wohnsitz in der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung an einer nach § 15 GBW bezeichneten Berufsfachschule, übernimmt der Kanton 50 %, sofern der Anteil dieser Lernenden mindestens 10 % aller Lernenden der öffentlichen Schule beträgt.

2. Die ungedeckten Kosten gemäss Absatz 1 sind in die Gemeindebeiträge einzuberechnen.

← § 53a VBW Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Zusammensetzung der Berufsbildungskommission § 55 VBW →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →