Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 53a Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Rückbehalt von Pauschalbeiträgen

Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Pauschalbeitrag des Kantons
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§ 53a VBW · Rückbehalt von Pauschalbeiträgen

1. Der Kanton kann seine Pauschalbeiträge an die betreffende Berufsfachschule ganz oder teilweise zurückbehalten, bis diese die gesetzlichen oder im Leistungsvertrag festgelegten Pflichten ordnungsgemäss erfüllt hat.

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