422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 53a Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Rückbehalt von Pauschalbeiträgen
Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Pauschalbeitrag des Kantons
§ 53a VBW · Rückbehalt von Pauschalbeiträgen
1. Der Kanton kann seine Pauschalbeiträge an die betreffende Berufsfachschule ganz oder teilweise zurückbehalten, bis diese die gesetzlichen oder im Leistungsvertrag festgelegten Pflichten ordnungsgemäss erfüllt hat.