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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 51 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Jahrespflichtlektionenzahlen

Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Pauschalbeitrag des Kantons
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§ 51 VBW · Jahrespflichtlektionenzahlen

1. Die Pflichtlektionenzahlen ergeben sich aus den eidgenössischen Verordnungen über die berufliche Grundbildung. Wo solche Verordnungen fehlen, wird der jeweilige Rahmenlehrplan respektive die jeweilige Lektionentafel zur Bestimmung der Pflichtlektionenzahl herangezogen.

1bis. Bei inhaltlichen Überschneidungen mit dem Berufsmaturitätsunterricht wird nur die effektiv erteilte Lektionenzahl im jeweiligen Fach berücksichtigt.

2. Bei Lehrgängen der beruflichen Grundbildung für Erwachsene (Nachholbildung) werden die gemäss Absatz 1 ermittelten Pflichtlektionenzahlen halbiert.

3. Für die Berechnung der durchschnittlichen Jahrespflichtlektionenzahl wird die gemäss den Absätzen 1, 1bis und 2 ermittelte Pflichtlektionenzahl durch die Anzahl Jahre der ganzen Ausbildungsdauer geteilt.

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