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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 5 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Controlling

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 VBW · Controlling

1. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule überprüft mindestens einmal jährlich den Erfüllungsgrad des Rahmen- und des Jahresvertrags.

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