Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 49 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Anzahl Lernende

Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Pauschalbeitrag des Kantons
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 49 VBW · Anzahl Lernende

1. Zur Berechnung des Pauschalbeitrags des Kantons gemäss § 47 GBW sind massgebend

a) * Anzahl Lernende in aargauischen Lehrverhältnissen in Angeboten der beruflichen Grundbildung, einschliesslich lehrbegleitender Lehrgänge zur eidgenössischen Berufsmaturität (BM I), ohne Repetierende,

b) * Anzahl Lernende in Angeboten der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung und in Lehrgängen zur eidgenössischen Berufsmaturität für gelernte Berufsleute (BM II) mit stipendienrechtlichem Wohnsitz gemäss Art. 4 Abs. 2 und 3 BFSV im Kanton Aargau,

c) * Anzahl Lernende in Angebote der beruflichen Grundbildung für Erwachsene (Nachholbildung) mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Aargau am Tag des Entscheids über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren gemäss § 42a.

2. Zur Erhebung der Anzahl Lernenden wird auf den Stichtag der jährlichen nationalen Bildungsstatistik des Bundesamts für Statistik abgestellt.

3. Die erhobene Anzahl Lernende ist für die Berechnung des Pauschalbeitrags des folgenden Jahrs massgebend.

← § 45 VBW Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Zusammensetzung der Berufsbildungskommission § 51 VBW →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →