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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 45 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Diplome an höheren Fachschulen

Qualifikationsverfahren und Ausweise - Ausweise
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§ 45 VBW · Diplome an höheren Fachschulen

1. Das Diplom wird von der Schule ausgestellt und von der Schulleiterin beziehungsweise dem Schulleiter sowie bei kantonalen Schulen von der Vorsteherin beziehungsweise dem Vorsteher des Departements Bildung, Kultur und Sport unterzeichnet.

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