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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 44a Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Aufbewahrung

Qualifikationsverfahren und Ausweise - Ausweise
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§ 44a VBW · Aufbewahrung

1. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule bewahrt die Ausweise der beruflichen Grundbildung und die Notenausweise während 50 Jahren nach ihrer Ausstellung derart auf, dass bei Bedarf jederzeit Duplikate erstellt werden können.

2. Die elektronische Aufbewahrung ist zulässig, wenn wirksame technische und organisatorische Massnahmen getroffen werden, um die Authentizität, Integrität, Verfügbarkeit und Lesbarkeit der Dokumente sicherzustellen.

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