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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 44 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Abgabe der Ausweise der beruflichen Grundbildung

Qualifikationsverfahren und Ausweise - Ausweise
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§ 44 VBW · Abgabe der Ausweise der beruflichen Grundbildung

1. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule stellt die Ausweise in der Regel den Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis zu.

2. Die Abgabe kann an Diplomfeiern der Lernenden durch die jeweilige Prüfungsorganisation oder Berufsfachschule erfolgen. Diese informieren die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule mindestens 6 Monate im Voraus.

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