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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 43 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung

Qualifikationsverfahren und Ausweise - Nachholbildung und Validierung
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§ 43 VBW · Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung

1. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule validiert nicht formal erworbene Kenntnisse im Hinblick auf die Erlangung eines Fähigkeitszeugnisses, eines Berufsattests oder Diploms auf Grund einer Lernleistungsbestätigung, wenn

a) die Kompetenzen zusammengestellt und dokumentiert sind, die ausserhalb üblicher Bildungsgänge durch berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung erworben worden sind, und

b) diese Kompetenzen durch branchenkundige Unternehmen, Ausbildungsinstitutionen, Berufsverbände abnehmerorientiert und institutionell überprüft und anerkannt worden sind.

2. ...

3. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann das Ausstellen eines Ausweises von einer entsprechenden Nachholbildung abhängig machen.

4. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann die Validierung nicht formal erworbener Bildung Dritten übertragen.

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