422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 42a Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Nachholbildung
Qualifikationsverfahren und Ausweise - Nachholbildung und Validierung
§ 42a VBW · Nachholbildung
1. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren der Nachholbildung.