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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 42a Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Nachholbildung

Qualifikationsverfahren und Ausweise - Nachholbildung und Validierung
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§ 42a VBW · Nachholbildung

1. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren der Nachholbildung.

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