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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 42 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Qualifikationsentscheid

Qualifikationsverfahren und Ausweise - Allgemeines
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§ 42 VBW · Qualifikationsentscheid

1. Die Chefexpertinnen und -experten sowie die Prüfungsleitungen der Schulen melden der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule alle erfassten Noten, Verstösse gegen die Prüfungsordnung und das Nichterscheinen zu Prüfungen gemäss § 36a.

1bis. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens sowie über allfällige Notenabzüge gemäss § 36a.

2. ...

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