422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 42 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Qualifikationsentscheid
Qualifikationsverfahren und Ausweise - Allgemeines
§ 42 VBW · Qualifikationsentscheid
1. Die Chefexpertinnen und -experten sowie die Prüfungsleitungen der Schulen melden der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule alle erfassten Noten, Verstösse gegen die Prüfungsordnung und das Nichterscheinen zu Prüfungen gemäss § 36a.
1bis. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens sowie über allfällige Notenabzüge gemäss § 36a.
2. ...