Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 41 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Instruktionskurse für Expertinnen und Experten

Qualifikationsverfahren und Ausweise - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 41 VBW · Instruktionskurse für Expertinnen und Experten

1. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann Instruktionskurse für Expertinnen und Experten anordnen.

← § 40 VBW Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Zusammensetzung der Berufsbildungskommission § 42 VBW →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →