422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 40 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Überwachung
Qualifikationsverfahren und Ausweise - Allgemeines
§ 40 VBW · Überwachung
1. Die Chefexpertinnen und -experten, die Prüfungsleitungen der Schulen und die Berufsinspektorinnen und -inspektoren haben Zutritt zu den Prüfungen.
2. Aus wichtigen Gründen, namentlich bei Befangenheit, kann die Abteilung für Berufsbildung und Mittelschule Expertinnen und Experten vom Einsatz bei den Qualifikationsverfahren ausschliessen.