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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 40 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Überwachung

Qualifikationsverfahren und Ausweise - Allgemeines
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§ 40 VBW · Überwachung

1. Die Chefexpertinnen und -experten, die Prüfungsleitungen der Schulen und die Berufsinspektorinnen und -inspektoren haben Zutritt zu den Prüfungen.

2. Aus wichtigen Gründen, namentlich bei Befangenheit, kann die Abteilung für Berufsbildung und Mittelschule Expertinnen und Experten vom Einsatz bei den Qualifikationsverfahren ausschliessen.

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