422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 39 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Prüfungslokale
Qualifikationsverfahren und Ausweise - Allgemeines
§ 39 VBW · Prüfungslokale
1. Die subventionierten Räumlichkeiten und Einrichtungen von Institutionen der Berufsbildung sind für die Durchführung der Qualifikationsverfahren und Schlussfeiern sowie für die Ausstellung der Prüfungsarbeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.