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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 39 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Prüfungslokale

Qualifikationsverfahren und Ausweise - Allgemeines
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§ 39 VBW · Prüfungslokale

1. Die subventionierten Räumlichkeiten und Einrichtungen von Institutionen der Berufsbildung sind für die Durchführung der Qualifikationsverfahren und Schlussfeiern sowie für die Ausstellung der Prüfungsarbeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

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