422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 38 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Information der Kandidatinnen und Kandidaten
Qualifikationsverfahren und Ausweise - Allgemeines
§ 38 VBW · Information der Kandidatinnen und Kandidaten
1. Die Kandidatinnen und Kandidaten des Qualifikationsverfahrens werden spätestens mit dem Prüfungsaufgebot schriftlich durch die Prüfungsorganisation und die Prüfungsleitung der jeweiligen Schule über die Prüfungsordnung gemäss § 34 Abs. 4 informiert.