422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 37 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Plagiate
Qualifikationsverfahren und Ausweise - Allgemeines
§ 37 VBW · Plagiate
1. Die Prüfungsleitung der jeweiligen Schule kann Abschlussarbeiten auf korrekte und vollständige Angabe der Quellen überprüfen. Die anonymisierten Abschlussarbeiten können dazu vervielfältigt, in einer geschlossenen Datenbank gespeichert und einer anderen Prüfungsleitung zum direkten Vergleich mit einer Arbeit ihrer Lernenden herausgegeben werden.