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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 36a Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Verstösse gegen die Prüfungsordnung und Nichterscheinen zur Prüfung

Qualifikationsverfahren und Ausweise - Allgemeines
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§ 36a VBW · Verstösse gegen die Prüfungsordnung und Nichterscheinen zur Prüfung

1. Verstösse gegen die Prüfungsordnung werden geahndet. In den folgenden Fällen gelten die betroffenen Prüfungsteile als nicht bestanden

a) verspätete Abgabe von schriftlichen Arbeiten ohne wichtige Gründe,

b) Abgabe von Plagiaten oder von anderweitig nicht selbständig erarbeiteten schriftlichen Arbeiten,

c) Begehen unredlicher Handlungen oder Verschaffung unerlaubter Vorteile an Prüfungen, namentlich durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel oder durch Kommunikation mit Dritten,

d) Verstoss gegen Anweisungen der Prüfungsleitung.

2. Ein Prüfungsteil gilt ebenso als nicht bestanden, wenn er ohne wichtige Gründe nicht angetreten oder abgebrochen wird.

3. Geringfüige Verstösse gemäss Absatz 1 führen zu einem angemessenen Notenabzug im betroffenen Prüfungsteil.

4. Schwerwiegende Verstösse gemäss Absatz 1 führen zum Nichtbestehen des gesamten Qualifikationsverfahrens.

5. Die nicht bestandenen Prüfungsteile beziehungsweise das gesamte Qualifikationsverfahren können frühestens beim nächsten ordentlichen Prüfungstermin wiederholt werden.

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