422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 35 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Durchführung
Qualifikationsverfahren und Ausweise - Allgemeines
§ 35 VBW · Durchführung
1. Die von der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule mit der Durchführung des Qualifikationsverfahrens Beauftragten verfügen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben über Weisungsbefugnisse bezüglich Abnahme der Prüfungen und Korrektur der Prüfungsarbeiten.
2. An der Notengebung sind zwei Prüfungsexpertinnen beziehungsweise Prüfungsexperten beteiligt. Bei Uneinigkeit entscheiden die mit der Durchführung der Qualifikationsverfahren Beauftragten.
3. Alle am Qualifikationsverfahren beteiligten Personen haben über ihre Tätigkeit Stillschweigen zu wahren.