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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 34 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Organisation

Qualifikationsverfahren und Ausweise - Allgemeines
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§ 34 VBW · Organisation

1. Die Gesamtleitung der Qualifikationsverfahren obliegt der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.

2. Sie kann die Durchführung des betrieblichen Qualifikationsverfahrens Dritten (Prüfungsorganisationen) übertragen.

2bis Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule legt die Pflichtenhefte fest für die Prüfungsorganisationen, die Chefexpertinnen und -experten sowie die Expertinnen und Experten.

3. Für die Organisation der schulischen Qualifikationen sind die Schulleitungen der jeweiligen Schulen beziehungsweise die von den Schulen Beauftragten (Prüfungsleitung) zuständig.

4. Die Prüfungsorganisationen und die Prüfungsleitungen der Schulen erlassen jeweils Prüfungsordnungen, die folgende Themen beinhalten und regeln

a) Hinweise und Vorgehen zum Nachteilsausgleich gemäss § 26a,

b) Vorgehen im Verhinderungsfall oder bei Abbruch der Prüfung aus wichtigen Gründen,

c) organisatorische Rahmenbedingungen der Prüfungen, insbesondere betreffend

1. Ort und Räumlichkeiten,

2. Zutritt,

3. Einrichtung des Prüfungsarbeitsplatzes,

4. Vorgehen bei Verspätungen,

d) zulässige Hilfsmittel, Materialien, Werkzeuge und Geräte pro Prüfungsteil,

e) Informationen zu den Folgen von Verstössen gegen die Prüfungsordnung,

f) Vorgehen bei Beanstandungen von Kandidatinnen und Kandidaten,

g) Hinweise zur Akteneinsicht und zum Rechtsmittel.

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