422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 33 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Schulärztlicher Dienst
Berufliche Grundbildung - Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen oder Begabungen sowie schulärztlicher Dienst
§ 33 VBW · Schulärztlicher Dienst
1. Für den schulärztlichen Dienst gelten die §§ 19-27 der Verordnung über die Schuldienste vom 3. Mai 2017 sinngemäss.
2. Bei nicht kantonalen Berufsfachschulen kann der Schulvorstand, bei kantonalen Berufsfachschulen und bei der Kantonalen Schule für Berufsbildung die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule eine oder mehrere Schulärztinnen beziehungsweise einen oder mehrere Schulärzte beauftragen.