422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 3 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Rahmenvertrag
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 VBW · Rahmenvertrag
1. Der Rahmenvertrag wird in der Regel auf 4 Jahre abgeschlossen.
2. Er beinhaltet längerfristige Vorgaben und Entwicklungsziele.
3. Die Kündigungsmodalitäten werden in den Rahmenverträgen geregelt.