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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 3 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Rahmenvertrag

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 VBW · Rahmenvertrag

1. Der Rahmenvertrag wird in der Regel auf 4 Jahre abgeschlossen.

2. Er beinhaltet längerfristige Vorgaben und Entwicklungsziele.

3. Die Kündigungsmodalitäten werden in den Rahmenverträgen geregelt.

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