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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 27f Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - d) Leistungssport mit ausserkantonalem Schulbesuch

Berufliche Grundbildung - Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen oder Begabungen sowie schulärztlicher Dienst
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§ 27f VBW · d) Leistungssport mit ausserkantonalem Schulbesuch

1. Leistungssportlerinnen und Leistungssportler in aargauischen Lehrverhältnissen werden auf Gesuch hin einer öffentlichen, ausserkantonalen Berufsfachschule zugewiesen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind

a) mindestens Swiss Olympic Talent Card Regional,

b) Trainingsumfang von durchschnittlich mindestens 10 Stunden pro Woche,

c) zeitliche Verfügbarkeit aufgrund schulischer oder betrieblicher Verpflichtungen oder zurückzulegender Fahrten.

2. Absatz 1 gilt sinngemäss für Lernende in Lehrgängen zur eidgenössischen Berufsmaturität für gelernte Berufsleute (BM II) mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Aargau gemäss Art. 4 Abs. 2 und 3 der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006.

3. Zwischen Lernenden und Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis wird ein Zusatzvertrag zum Lehrvertrag gemäss § 27e Abs. 2 abgeschlossen.

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