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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 27e Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - c) Leistungssport mit innerkantonalem Schulbesuch

Berufliche Grundbildung - Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen oder Begabungen sowie schulärztlicher Dienst
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§ 27e VBW · c) Leistungssport mit innerkantonalem Schulbesuch

1. Zur Absolvierung einer Sportlehre, die auf die Vereinbarkeit von Berufslehre und Leistungssport ausgerichtet ist, müssen folgende Zulassungsbedingungen erfüllt sein

a) Swiss Olympic Talent Card Regional oder National oder Kaderzugehörigkeit des nationalen Sportverbands,

b) Trainingsumfang von durchschnittlich mindestens 10 Stunden pro Woche.

2. Zwischen Lernenden, Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis und Berufsfachschulen wird ein Zusatzvertrag zum Lehrvertrag abgeschlossen, der insbesondere regeln kann

a) Arbeitszeitentlastung im Lehrbetrieb, die flexibel aufgrund der Trainings- und Wettkampfbedürfnisse bezogen werden kann,

b) Dispensation von Unterrichtslektionen an der Berufsfachschule,

c) Auflagen an schulische und betriebliche Leistungen sowie Verhalten der Lernenden,

d) auflösende Bedingungen, die zur Aufhebung des Zusatzvertrags führen.

3. Die Koordinationspersonen für Leistungssport an den Berufsfachschulen koordinieren und vermitteln kantonsweit zwischen Lernenden, Berufsfachschulen, Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis und den Sportverbänden. Die Aufgaben der Koordinationspersonen für Leistungssport werden mittels Leistungsvertrag zwischen dem Departement Bildung, Kultur und Sport und der Berufsfachschule festgelegt.

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