§ 27d Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - b) Musik
§ 27d VBW · b) Musik
1. Lernende können an der Musikschule ihrer Wohngemeinde unentgeltlich eine Lektion Instrumentalunterricht oder Sologesang pro Woche beziehen, wenn sie bereits während der Volksschule Begabtenförderung am entsprechenden Instrument oder im Sologesang erhielten oder seither eine besondere musikalische Begabung entwickelten.
2. Bei Vorliegen wichtiger Gründe können Lernende auch eine auswärtige Musikschule besuchen. Wichtige Gründe sind insbesondere
a) Instrument oder Sologesang mit Begabtenförderung wird an der Musikschule der Wohngemeinde nicht angeboten,
b) zeitliche Verfügbarkeit der Lernenden aufgrund schulischer oder betrieblicher Verpflichtungen oder zurückzulegender Fahrten.
3. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet auf Antrag der Musikschule der Wohngemeinde über die Kostengutsprache gemäss § 70b.