Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 27a Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - b) Angebot

Berufliche Grundbildung - Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen oder Begabungen sowie schulärztlicher Dienst
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§ 27a VBW · b) Angebot

1. Die für die FIB zuständigen Fachpersonen erstellen auf Anfrage der einzelnen Lernenden, eines Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis, einer Lehrperson oder einer erziehungsberechtigten Person eine allgemeine Situationsanalyse.

2. Die fachkundige individuelle Begleitung umfasst insbesondere folgende Massnahmen

a) Beratung und Begleitung an allen Lernorten unter Berücksichtigung des Umfelds der Lernenden,

b) Förderplanung,

c) Vernetzung mit allen beteiligten Akteuren.

3. Für die Qualitätssicherung ist die Schulleitung zuständig.

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