422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 27 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Fachpersonen für fachkundige individuelle Begleitung a) Grundsatz
Berufliche Grundbildung - Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen oder Begabungen sowie schulärztlicher Dienst
§ 27 VBW · Fachpersonen für fachkundige individuelle Begleitung a) Grundsatz
1. Jede Berufsfachschule stellt für die fachkundige individuelle Begleitung (FIB) ihren Lernenden eine oder mehrere Fachpersonen zur Verfügung.
2. Die Berufsfachschulen sorgen dafür, dass die für die FIB zuständigen Fachpersonen über ausreichende Qualifikationen verfügen.