422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 26 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Anpassung der Ausbildung
Berufliche Grundbildung - Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen oder Begabungen sowie schulärztlicher Dienst
§ 26 VBW · Anpassung der Ausbildung
1. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule nach Anhörung der lernenden Person und der Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis die Ausbildungszeit verkürzen oder verlängern.