Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 26 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Anpassung der Ausbildung

Berufliche Grundbildung - Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen oder Begabungen sowie schulärztlicher Dienst
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§ 26 VBW · Anpassung der Ausbildung

1. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule nach Anhörung der lernenden Person und der Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis die Ausbildungszeit verkürzen oder verlängern.

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