422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 25 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Umwandlung des Lehrverhältnisses
Berufliche Grundbildung - Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen oder Begabungen sowie schulärztlicher Dienst
§ 25 VBW · Umwandlung des Lehrverhältnisses
1. Bei Vorliegen wichtiger Gründe wandelt die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule nach Anhörung der lernenden Person und der Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis das Lehrverhältnis um.
2. Die Umwandlung erfolgt in der Regel auf Beginn eines Semesters, jedoch in der Regel nicht mehr im letzten Lehrjahr.