422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 24 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Präsidentinnen und Präsidenten der Schulvorstände
Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung - Schulübergreifende Sitzungen und Konferenzen
§ 24 VBW · Präsidentinnen und Präsidenten der Schulvorstände
1. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann zwecks Besprechung wichtiger Fragen, insbesondere von Vollzugsfragen, die Schulvorstandspräsidentinnen und Schulvorstandspräsidenten zu Sitzungen und Konferenzen einberufen.