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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 24 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Präsidentinnen und Präsidenten der Schulvorstände

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung - Schulübergreifende Sitzungen und Konferenzen
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§ 24 VBW · Präsidentinnen und Präsidenten der Schulvorstände

1. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann zwecks Besprechung wichtiger Fragen, insbesondere von Vollzugsfragen, die Schulvorstandspräsidentinnen und Schulvorstandspräsidenten zu Sitzungen und Konferenzen einberufen.

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