422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 23 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Rektorenkonferenzen
Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung - Schulübergreifende Sitzungen und Konferenzen
§ 23 VBW · Rektorenkonferenzen
1. Die Schulleitungen der öffentlichen Berufsfachschulen, der kantonalen Schule für Berufsbildung und der kantonalen Höheren Fachschulen bilden eine Rektorenkonferenz.
2. Die Rektorenkonferenz nimmt Stellung zu grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung, pflegt den Meinungsaustausch mit der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule und koordiniert schulorganisatorische Belange.
3. Konferenzstatut und Organisationsreglement bedürfen der Genehmigung durch die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.