422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 21 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Lehrpersonenkonferenz
Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung - Nicht vom Kanton geführte öffentliche Berufsfachschulen
§ 21 VBW · Lehrpersonenkonferenz
1. Die Lehrpersonen jeder Berufsfachschule bilden eine Konferenz.
2. Das Organisationsstatut regelt Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Lehrpersonenkonferenz sowie Art der Vertretung im Schulvorstand.