422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 20 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Schulleitung
Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung - Nicht vom Kanton geführte öffentliche Berufsfachschulen
§ 20 VBW · Schulleitung
1. Die Berufsfachschule steht unter der Leitung einer Rektorin beziehungsweise eines Rektors.
2. Die Aufgaben und Befugnisse der Rektorin beziehungsweise des Rektors sowie der weiteren Mitglieder der Schulleitung werden vom Schulvorstand festgelegt.