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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 2 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Aufgaben der Berufsbildungskommission

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 VBW · Aufgaben der Berufsbildungskommission

1. Die Berufsbildungskommission berät das Departement Bildung, Kultur und Sport in strategischen Fragen der Berufsbildung, namentlich betreffend Berufsvorbereitung, berufliche Grundbildung inklusive Berufsmaturität, höhere Berufsbildung und Weiterbildung.

2. Die Berufsbildungskommission nimmt insbesondere Stellung zu

a) * wesentlichen Änderungen der Berufszuteilungsplanung für die berufliche Grundbildung und der Standorte für kantonale höhere Fachschulen,

b) Entwicklungstendenzen auf kantonaler, eidgenössischer und internationaler Ebene,

c) * wesentlichen Änderungen der Erlasse im Geltungsbereich des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung,

d) * kantonalen Projekten der beruflichen Bildung samt ihren Schnittstellen zur Volksschule und zu weiterführenden Bildungsgängen,

e) * weiteren Fragen, die ihr von den Kommissionsmitgliedern oder vom Departement Bildung, Kultur und Sport unterbreitet werden.

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