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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 19 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - b) Aufgaben

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung - Nicht vom Kanton geführte öffentliche Berufsfachschulen
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§ 19 VBW · b) Aufgaben

1. Neben den Aufgaben gemäss § 17 GBW ist der Schulvorstand zuständig für

a) den Erlass ergänzender Vorschriften über Organisation und Betrieb der Schule, namentlich das Absenzen- und Urlaubswesen,

b) die Beschlussfassung über das Budget, die Festlegung der Gemeindebeiträge und die Genehmigung der von der Kontrollstelle geprüften Rechnung,

c) den Antrag an den Träger der Berufsfachschule auf Beschaffung von Schulräumen sowie die Stellungnahme zu Bau- und Mietvorhaben,

d) * den Abschluss von Leistungsverträgen,

e) * die Beschaffung und den Unterhalt der notwendigen Schuleinrichtungen.

2. Der Schulvorstand kann die Kompetenzen des Personalwesens ganz oder teilweise an die Schulleitung delegieren.

3. Die Schulleitung ist in jedem Fall vor allen Personalentscheiden anzuhören.

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