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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 18 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Schulvorstand a) Wahl, Zusammensetzung und Organisation

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung - Nicht vom Kanton geführte öffentliche Berufsfachschulen
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§ 18 VBW · Schulvorstand a) Wahl, Zusammensetzung und Organisation

1. Der Träger der Berufsfachschule bestimmt Zusammensetzung und Organisation des Schulvorstands und wählt die Vorstandsmitglieder.

2. Die Amtsdauer endet jeweils am 31. Juli des auf die Wahlen des Grossen Rats folgenden Jahrs.

3. Die Rektorin beziehungsweise der Rektor der Berufsfachschule nimmt an den Sitzungen des Schulvorstands mit beratender Stimme teil.

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