§ 16 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Disziplinarmassnahmen
§ 16 VBW · Disziplinarmassnahmen
1. Neben den in § 22 GBW geregelten Disziplinarmassnahmen stehen der Schulleitung und der Kursleitung überbetrieblicher Kurse folgende Disziplinarbefugnisse zu
a) schriftlicher Verweis,
b) * Bussen bis zum Höchstbetrag von Fr. 20.- pro Lektion für unentschuldigte Absenzen sowie von bis zu Fr. 100.- für weitere Verstösse gegen Disziplinartatbestände, die in der Schul- oder Kursordnung ausdrücklich mit Busse in bestimmter Höhe bedroht sind,
c) Verpflichtung zu einer erzieherisch sinnvollen Tätigkeit von höchstens 8 Stunden pro Woche während der Freizeit,
d) * vorbeugender Ausschluss von besonderen Veranstaltungen, wie insbesondere Lagern oder Projektwochen,
e) * schriftliche Androhung der Wegweisung von der Schule oder den überbetrieblichen Kursen.
2. Den Lehrpersonen sowie den Kursinstruktorinnen und -instruktoren überbetrieblicher Kurse stehen insbesondere folgende Disziplinarbefugnisse zu
a) * Ermahnung,
b) * schriftliche Arbeit,
c) * Wegweisung von einzelnen Unterrichtslektionen,
d) * Wegweisung vom Unterricht des laufenden Tages mit der Verpflichtung, im Lehrbetrieb zur Arbeit zu erscheinen.
3. Bussengelder sind für Veranstaltungen von Lernenden oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden.