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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 16 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Disziplinarmassnahmen

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 16 VBW · Disziplinarmassnahmen

1. Neben den in § 22 GBW geregelten Disziplinarmassnahmen stehen der Schulleitung und der Kursleitung überbetrieblicher Kurse folgende Disziplinarbefugnisse zu

a) schriftlicher Verweis,

b) * Bussen bis zum Höchstbetrag von Fr. 20.- pro Lektion für unentschuldigte Absenzen sowie von bis zu Fr. 100.- für weitere Verstösse gegen Disziplinartatbestände, die in der Schul- oder Kursordnung ausdrücklich mit Busse in bestimmter Höhe bedroht sind,

c) Verpflichtung zu einer erzieherisch sinnvollen Tätigkeit von höchstens 8 Stunden pro Woche während der Freizeit,

d) * vorbeugender Ausschluss von besonderen Veranstaltungen, wie insbesondere Lagern oder Projektwochen,

e) * schriftliche Androhung der Wegweisung von der Schule oder den überbetrieblichen Kursen.

2. Den Lehrpersonen sowie den Kursinstruktorinnen und -instruktoren überbetrieblicher Kurse stehen insbesondere folgende Disziplinarbefugnisse zu

a) * Ermahnung,

b) * schriftliche Arbeit,

c) * Wegweisung von einzelnen Unterrichtslektionen,

d) * Wegweisung vom Unterricht des laufenden Tages mit der Verpflichtung, im Lehrbetrieb zur Arbeit zu erscheinen.

3. Bussengelder sind für Veranstaltungen von Lernenden oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

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