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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 14 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Mitsprache der Lernenden

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 14 VBW · Mitsprache der Lernenden

1. Das Organisationsstatut regelt die Mitsprache der Lernenden.

2. Zur Wahrnehmung der Mitsprache können sich die Lernenden organisieren.

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