422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 14 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Mitsprache der Lernenden
Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung - Allgemeine Bestimmungen
§ 14 VBW · Mitsprache der Lernenden
1. Das Organisationsstatut regelt die Mitsprache der Lernenden.
2. Zur Wahrnehmung der Mitsprache können sich die Lernenden organisieren.