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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 12c Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - c) vorgelagerte Massnahmen

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 12c VBW · c) vorgelagerte Massnahmen

1. Der Kanton stellt für Jugendliche und Erwachsene zwischen in der Regel dem vollendeten 16. und 40. Altersjahr, die wesentliche Teile oder die gesamte obligatorische Schulzeit nicht in der Schweiz absolvierten, vorgelagerte Massnahmen im Rahmen des Programms INVOL zur Verfügung

a) Erhebung von Grundkompetenzen, insbesondere von Deutschkenntnissen,

b) Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung,

c) Sprach-, Grundkompetenz- und Integrationsvorbereitungskurse.

2. Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) ist zuständig für die Zielgruppe gemäss § 12a Abs. 2 lit. a, die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule für die Zielgruppe gemäss § 12a Abs. 2 lit. b.

3. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule überträgt mittels Leistungsvertrag die Aufgaben gemäss Absatz 1 lit. a und b an geeignete Dritte.

4. Sie entscheidet über Art und Umfang von Kostengutsprachen für Kurse gemäss Absatz 1 lit. c, wenn

a) eine schriftliche Empfehlung eines beauftragten Dritten aufgrund einer Beratung oder Abklärung gemäss Absatz 1 lit. a oder b vorliegt und

b) der Kursanbietende über eine schweizerische Zertifizierung als Weiterbildungsinstitution verfügt und seine Kurse wirtschaftlich erbringt.

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