Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 12 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Abteilungsbildung

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 VBW · Abteilungsbildung

1. Für die Abteilungsgrössen in der beruflichen Grundbildung gelten folgende Vorgaben

a) * Abteilungen mit dem Ziel Berufsattest: mindestens 6 Lernende,

b) * Abteilungen mit dem Ziel eidgenössisches Fähigkeitszeugnis: mindestens 6 Lernende,

c) * Abteilungen mit dem Ziel Berufsmaturität: mindestens 8 Lernende.

2. Abteilungen gemäss Absatz 1 lit. a können ab einer Anzahl von 12 Lernenden geteilt werden. Die übrigen Abteilungen können ab einer Anzahl von 25 Lernenden geteilt werden.

3. Aus wichtigen Gründen kann die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule Ausnahmen bewilligen.

4. Für die Bildung der Abteilungen ist die Anzahl Lernende in der zweiten Schulwoche massgebend. Die Anzahl Abteilungen bleibt grundsätzlich während des ganzen Schuljahrs unverändert.

← § 11b VBW Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Zusammensetzung der Berufsbildungskommission § 12a VBW →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →