422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 11b Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Berufszuteilungsplanung
Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung - Allgemeine Bestimmungen
§ 11b VBW · Berufszuteilungsplanung
1. In der Berufszuteilungsplanung gemäss § 14 GBW bezeichnet der Regierungsrat die öffentlichen Berufsfachschulen und legt insbesondere die Zuteilung der beruflichen Grundbildungen und die Berufsmaturitätsrichtungen fest.
2. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule publiziert die Berufszuteilungsplanung und informiert die Berufsfachschulen über Änderungen.