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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 11a Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Aufsicht

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 11a VBW · Aufsicht

1. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule ist für die Aufsicht über die gemäss § 15 GBW bezeichneten Berufsfachschulen zuständig. Sie kann insbesondere

a) Auskünfte und Unterlagen verlangen,

b) Mahnungen und Weisungen erlassen,

bbis) * externe Evaluationen anordnen,

c) * die Revision auf die Prüfung bestimmter Sachverhalte auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und des Leistungsvertrags ausdehnen,

d) Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnen.

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