422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 11a Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Aufsicht
Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung - Allgemeine Bestimmungen
§ 11a VBW · Aufsicht
1. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule ist für die Aufsicht über die gemäss § 15 GBW bezeichneten Berufsfachschulen zuständig. Sie kann insbesondere
a) Auskünfte und Unterlagen verlangen,
b) Mahnungen und Weisungen erlassen,
bbis) * externe Evaluationen anordnen,
c) * die Revision auf die Prüfung bestimmter Sachverhalte auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und des Leistungsvertrags ausdehnen,
d) Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnen.