422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 11 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Anerkennung von Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern von Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis
Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
§ 11 VBW · Anerkennung von Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern von Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis
1. Der Kanton anerkennt Kurse von Institutionen, welche die bundesrechtlichen Vorschriften und den Lehrplan, Ausgabe 2019, der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) erfüllen. Dem Gesuch an die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule sind Kursprogramm, Kursinhalte, Kurskalkulation und Qualitätskonzept beizulegen.